Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma CIAO Systems GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer (im Folgenden „CIAO Systems“ genannt) und einem Unternehmer (nachfolgend "Kunde" genannt), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Entgegenstehende oder von den AGB der CIAO Systems abweichende Bedingungen des Kunden erkennt CIAO Systems nicht an, es sei denn, CIAO Systems stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn CIAO Systems in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. Sofern CIAO Systems bei einzelnen Lieferungen und Leistungen auf spezielle Nutzungs- und Bezugsbedingungen mit abweichenden Regelungen verweist, sind auch diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags.
1.4 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.5 Der Kunde erklärt sich bezüglich Softwareprodukten Dritter, welche er von CIAO Systems im Rahmen des Auftrags erhalten hat, spätestens mit Einsatz der jeweiligen Software mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller der Software einverstanden. Die Lizenzbedingungen liegen der jeweiligen Software bei, bzw. sind auf dem Datenträger, welche die Software enthält, bzw. bei Download der Software einsehbar und ausdruckbar und werden auf Anfrage des Kunden diesem von CIAO Systems auch schriftlich übersandt.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Sofern CIAO Systems ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zurzeit genutztes IT-System, über vom Kunden beabsichtigte Erweiterungen des Systems und/oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung Seitens CIAO Systems wirksam.
2.2 Eigenschaften der Produkte, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von CIAO Systems und/oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.
2.3 Jedes Softwareprogramm ist vom Hersteller für den Einsatz auf bestimmten Maschinentypen und für den Betrieb zusammen mit bestimmten anderen Geräten und Programmen entwickelt worden. Die Systemanforderungen für den Einsatz der Programme sind in der Dokumentation der jeweiligen Software beschrieben und durch den Kunden sicherzustellen.
2.4 Spezifische Einsatzbedingungen des Kunden sind von diesem vorab schriftlich zu erklären und durch CIAO Systems schriftlich zu bestätigen. Soweit keine gesonderte Erklärung erfolgt, gelten die in der entsprechenden Dokumentation der jeweiligen Software getroffenen Aussagen.
2.5 Wird ein Programm unter anderen als diesen Einsatzbedingungen genutzt, so entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
3. Zustandekommen des Vertrags / Änderungen
3.1 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung bzw. Leistung durch den Kunden zustande.
3.2 Soweit keinerlei Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote Seitens CIAO Systems für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig.
3.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen CIAO Systems hergeleitet werden können, sofern das von CIAO Systems gelieferte Produkt gleichwertig oder höherwertig ist.
3.4 Als vereinbarter Leistungsumfang gilt, was im Einzelvertrag oder bei Werkleistungen auch im Pflichtenheft, der Abnahmetestdokumentation oder durch die Abnahme von Meilensteinen als Arbeitsergebnis akzeptiert wurde einschließlich der darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für Folgephasen sowie sonstige einvernehmlich verabschiedete Projektdokumentation.
3.5 Ein Änderungswunsch eines geschlossenen Vertrags zur Anpassung / Erstellung von Software kann sowohl vom Kunden als auch von CIAO Systems ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner der anderen Partei zu übergeben.
3.6 CIAO Systems ist nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Änderungswunsches zur unverzüglichen Mitteilung des Anpassungsaufwandes verpflichtet. Die entsprechende Änderungsvereinbarung wird Bestandteil des ursprünglichen Auftrages, wenn sie von den Parteien schriftlich anerkannt wird. CIAO Systems überprüft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungswunsches die dort beschriebene Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot zusammen. Die Schriftform ist bei Änderungswünschen auch durch Mitteilung per Telefax oder E-Mail mit Lesebestätigung gewahrt.
3.7 Der Aufwand von CIAO Systems für die Untersuchung der Änderung sowie etwaige Stillstands Kosten (neutrale Zeiten) sind durch den Kunden gesondert zu vergüten, wenn der Änderungswunsch vom Kunden ausgeht.
3.8 CIAO Systems ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
4. Lieferung / Fristen
4.1 Die Lieferung von Software erfolgt durch Lieferung des Lizenzmaterials auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern oder durch Bereitstellung des Lizenzmaterials auf einem Server und Übermittlung der zum Download erforderlichen Informationen an den Kunden.
4.2 CIAO Systems führt die Installation/Anpassung nur nach Maßgabe einer vom Kunden gesondert zu beauftragenden kostenpflichtigen Dienstleistung durch.
4.3 CIAO Systems ist weder für die Inbetriebnahme noch die Administration von Fremdprodukten Dritter, welche nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, verantwortlich. Fremdprodukte sind dabei sämtliche Hard- und Softwarekomponenten, die außerhalb des Auftrags mit CIAO Systems vom Kunden erworben werden, oder bei diesem bereits vorhanden sind, gleich ob sie zum Betrieb der Software nach Auftragsbestätigung erforderlich sind.
4.4 Der Kunde ist, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, selbst für die Installation, Administration und die Funktionsweise dieser Produkte verantwortlich. Das Einspielen von Patches und Updates, Datensicherungen etc. fällt in den Verantwortungsbereich des Kunden.
4.5 Die Lieferung einer Dokumentation sowie die Lieferung von Quellcode Dateien bei Vereinbarung von Programmierleistungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
4.6 Die Gewährleistung für Fremdprodukte richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
4.7 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt CIAO Systems ausdrücklich vorbehalten.
4.8 Fest vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt worden ist, oder zum Download für den Kunden bereitgestellt wurde und der Kunde darüber informiert wurde.
4.9 Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von CIAO Systems zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
4.10 Fristen für die Erbringung von kundenspezifischen Programmierungen/Anpassungen oder sonstiger Arbeitsergebnisse und/oder für sonstige von CIAO Systems zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag und sind als verbindlicher Fertigstellungstermin zu bezeichnen.
4.11 Die vereinbarten Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch CIAO Systems dessen Freigabe vom Kunden nach dem vorgesehenen Termin erfolgt, oder wenn sonstige, zur Erbringung kundenspezifischer Programmierungen/Anpassungen erforderliche Unterlagen, aus von CIAO Systems nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes, oder durch sonstige nicht von CIAO Systems zu vertretende Umstände CIAO Systems in der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird.
Als von CIAO Systems nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen, oder bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Kunden zu erbringen sind.
5. Vertragslaufzeit / Kündigung
5.1 Verträge, welche auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, können von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist.
5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen wichtiger Gründe bleibt unbenommen.
5.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Softwareüberlassung und -bereitstellung
6.1 Wird dem Kunden Software zur entgeltlichen Nutzung überlassen oder auf Systemen von CIAO Systems zur Nutzung bereitgestellt, so wird dem Kunden hieran das einfache, nicht übertragbare, nicht weiterlizenzierbare Recht eingeräumt, diese Computerprogramme oder Teile daraus auf eigenen Rechnern laufen zu lassen. Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt im Falle der Bereitstellung auf Systemen von Patrick Dorn Consulting das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation auf Hardware des Kunden oder das Speichern der Software auf Datenträgern beim Kunden.
6.2 Vorhandene Schutzmechanismen von Programmen gegen unberechtigte Nutzung dürfen durch den Kunden nicht entfernt oder umgangen werden.
6.3 Die Nutzung von Programmen ist beschränkt auf die Unterstützung des internen Geschäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6.4 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CIAO Systems keine Unterlizenzen erteilen und die Programme nicht an Dritte vermieten, verleihen oder im Rahmen von IT Dienstleistungen, oder in sonstiger Weise zum vorübergehenden Gebrauch überlassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder Dritte benutzen lassen.
6.5 Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zu den Programmen gehörigen Programmspezifikation (Dokumentation/ Handbücher). Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des maschinenlesbaren Lizenzmaterials zu Zwecken der Datensicherung zu erstellen.
Des Weiteren ist der Kunde berechtigt das Lizenzmaterial zur Archivierung auf einem Backup Server zu nutzen. Handbücher dürfen zur internen Nutzung vervielfältigt werden.
6.6 Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Aufzeichnungsträger – bei dem Hersteller der Software. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen diesen Kopien den Copyright Vermerk des Herstellers anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art, nicht Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) zugänglich zu machen.
7. Prüfung und Gefahrübergang / Abnahme
7.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 7 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.2 Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
7.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer oder dessen Beauftragten auf den Kundenüber.
7.4 CIAO Systems vereinbart keine Werkverträge oder Werlieferungsverträge. Bei Dienstleistungsverträgen wird CIAO Systems die kundenspezifischen Programmierungen, kundenspezifischen Anpassungen oder sonstigen Leistungen nach Abschluss der Testphase zur Abnahme freigeben. Der Kunde ist nach Freigabe der Arbeitsergebnisse zur unverzüglichen Durchführung der Abnahme verpflichtet. CIAO Systems wird bei der Durchführung der Abnahme durch den Kunden einbezogen. Über die Ergebnisse der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Einzelheiten der Vergütungen sind grundsätzlich im jeweiligen Einzelvertrag spezifiziert.
8.2 Die sich aus einem Angebot von CIAO Systems ergebenden Preise verstehen sich bei Waren ab Auslieferung in Regensburg. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls zzgl. Verpackung und Transportkosten.
8.3 Soweit im Einzelvertrag nicht anders spezifiziert, werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgelder nach Aufwand berechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
8.4 Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
8.5 CIAO Systems ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Patrick Dorn Consulting berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
8.6 Eine Aufrechnung des Kunden mit anderen als unbestrittenen Forderungen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig.
8.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden, das nicht auf einem Recht aus dem gleichen Rechtsverhältnis beruht, ist unzulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum von CIAO Systems.
9.2 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände oder Software bleiben im Eigentum von CIAO Systems. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit CIAO Systems über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
10. Pflichten des Kunden
10.1 Der Kunde wird CIAO Systems im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern und Mängel unterstützen.
10.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe aller ihm bekannten und zur Erkennung zweckdienlichen Informationen, z.B. Auszüge der Dateien, Fehlerbeschreibungen, Fehlermeldungen, etc. an CIAO Systems zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
10.3 Der Kunde wird CIAO Systems zur ordnungsgemäßen Erbringung bei Softwarepflegeleistungen einen Remote Zugriff auf sein IT System ermöglichen, damit CIAO Systems eine Ferndiagnose über den Fehler treffen kann.
10.4 Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von CIAO Systems zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien. Hierzu schafft der Kunde insbesondere unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Kunde Arbeitsräume für Mitarbeiter von CIAO Systems einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. IT Anlage, Telekommunikationsanlagen, Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner kostenfrei bereit stellt.
10.5 Der Kunde wird alle CIAO Systems übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich im Original oder in Kopie verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können.
10.6 Der Kunde trägt bei einzelvertraglich vereinbarten kundenspezifischen Programmierungen/ Anpassungen von Software dafür Sorge, dass die Datenverarbeitungsumgebung zur Integration der Arbeitsergebnisse in der Leistungsbeschreibung im erforderlichen Umfang beschrieben ist und dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
10.7 Vor Arbeiten von CIAO Systems an IT Systemen des Kunden ist der Kunde verpflichtet selbst eine ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten vorzunehmen.
10.8 Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Kunden. CIAO Systems kann den erbrachten Mehraufwand dem Kunden in Rechnung stellen. CIAO Systems kann dem Kunden ferner eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen mit der Erklärung setzen, dass CIAO Systems den Einzelvertrag kündige, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.
11. Gewährleistung
11.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser nach § 377 HGB seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb von 7 Tagen ab Eingang der Ware beim Kunden schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
11.2 Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf die Programme, die der Kunde selbst ändert oder die er nicht in der in der Produktspezifikation beschriebenen Systemumgebung einsetzt, es sei denn der Kunde weist nach, dass dies nicht für den Mangel ursächlich war.
11.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche bei Softwaremängeln ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
11.4 Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt außer im Fall von Schadensersatzansprüchen, 1 Jahr ab Ablieferung, sofern CIAO Systems den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche des Kunden bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Vertragswaren im Rahmen des Geschäftsbetriebs von CIAO Systems an Verbraucher verkauft werden. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
11.5 Die vorstehenden Verkürzungen der Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.6 CIAO Systems gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von CIAO Systems schriftlich bestätigt wurden.
11.7 CIAO Systems übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
11.9 Die Gewährleistung entfällt, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
11.10 CIAO Systems gibt etwaige über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
11.11 Im Gewährleistungsfall erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von CIAO Systems.
11.12 Ist CIAO Systems zur Mängelbeseitigung oder zur fehlerhaften Erneuerung nicht in der Lage, wird CIAO Systems dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.
11.13 Gelingt CIAO Systems im Rahmen einer Unterstützung die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
11.14 Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt CIAO Systems mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ ausgetauschten Komponenten/Geräten.
11.15 Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
11.16 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist CIAO Systems berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von CIAO Systems berechnet.
12. Haftung
12.1 CIAO Systems haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern. Eine weitergehende Haftung von CIAO Systems ist ausgeschlossen.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer den Vertragszweck gefährdenden wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von CIAO Systems der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertragstypisch ist.
12.3 CIAO Systems haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und/oder sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
12.4 Im Falle eines Datenverlustes ist die Haftung von CIAO Systems in jedem Fall begrenzt auf den Schaden, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
12.5 Für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die CIAO Systems die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Telekommunikationsanbieter usw. besteht keine Haftung von CIAO Systems.
12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter von CIAO Systems, Gehilfen und von CIAO Systems Beauftragte.
12.7 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer Garantie, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern, oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch die Gesellschaft oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, oder leicht fahrlässig verursacht wurden, und zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.
13. Verjährung
13.1 Haftungsansprüche und Ansprüche aus qualitativer Leistungsstörung verjähren in einem Jahr ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände oder dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Eintritt des die Haftung begründenden Ereignisses.
13.2 Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und in allen sonstigen Fällen, in denen eine Partei nach dem Gesetz zwingend haftet, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
14. Datenschutz
14.1 Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind für CIAO Systems selbstverständlich. CIAO Systems erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus einem Vertrag lediglich zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Jedwede Weitergabe der Daten an Dritte, mit Ausnahme an das mit dem Transport beauftragte Unternehmen, wird ausgeschlossen.
14.2 CIAO Systems weist gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass CIAO Systems die Stammdaten des Kunden in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
14.3 Die Parteien vereinbaren strikte Vertraulichkeit aller gegenseitig offen gelegten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sonstiger als vertraulich bezeichneter Informationen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-How, sowie für Informationen, die der Partei, die sie erhält, bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden. CIAO Systems wird die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich behandeln, nicht an Dritte weitergeben – soweit dies nicht zur Auftragserfüllung erforderlich ist – und ausschließlich zur Auftragserfüllung verwenden.
14.4 Sofern CIAO Systems Unterauftragnehmer einsetzt, wird er diesen die gleichen Datenschutzbestimmungen auferlegen, die für CIAO Systems gelten.
15. Referenzen
CIAO Systems ist berechtigt den Kunden auf seiner Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
16. Gerichtsstand/anwendbares Recht/Sonstiges
16.1 Erfüllungsort ist Regensburg.
16.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder im Inland ohne Gerichtsstand, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, Regensburg. CIAO Systems ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).
16.4 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
16.5 Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von CIAO Systems.
16.6 Vertragssprache ist Deutsch.
Stand 23.06.2025